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   VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234   

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VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234 (https://dejure.org/2012,45978)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2012 - Au 5 K 12.234 (https://dejure.org/2012,45978)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - Au 5 K 12.234 (https://dejure.org/2012,45978)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wettannahmestätte für Sportwetten; genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Vergnügungsstätte; Nutzungsuntersagung; Duldungsanordnung; unzutreffende Störerauswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.119

    Präventive Nutzungsuntersagung gegenüber Vermieter von Wohnraum

    Auszug aus VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234
    Au 5 K 12.119 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2012 aufzuheben.

    Das Verwaltungsgericht Augsburg hat auf den Antrag des Herrn ... hin mit Beschluss vom 16. März 2012, Az. Au 5 S 12.99, die aufschiebende Wirkung dessen Klage vom 24. Januar 2012, Az. Au 5 K 12.119, gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2012 bezüglich der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wiederhergestellt und bezüglich der Nr. 3 des Bescheides angeordnet.

    Das Gericht hat die Verfahren Au 5 K 11.822, Au 5 K 12.119, Au 5 K 12.234 und Au 5 K 12.1131 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden, die am 18. Oktober 2012 stattgefunden hat.

    In dem Klageverfahren Au 5 K 12.119 des Herrn ... hat das Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2012 die in diesem Klageverfahren streitgegenständlichen Nrn. 1, 2, 3, 6 und 7 des Bescheides der Beklagten vom 2. Januar 2012/16. Januar 2012 aufgehoben.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten im Verfahren Au 5 K 12.234 sowie die beigezogenen Behördenakten und Gerichtsakten in den Verfahren Au 5 K 11.822, Au 5 K 12.119 und Au 5 K 12.1131 sowie die Niederschriften über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Duldungsanordnung und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die in Nr. 1 des Bescheides vom 2. Januar/16. Januar 2012 gegenüber dem Grundstückseigentümer, Herrn ..., erlassene Nutzungsuntersagungsverfügung, auf die sich die Nrn. 4 und 5 des Bescheides ausdrücklich beziehen, rechtswidrig sind und vom Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2012, Az: Au 5 K 12.119, aufgehoben worden sind.

    Unmittelbare Folge der Aufhebung der in Nr. 1 des Bescheides vom 2. Januar 2012/16. Januar 2012 im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2012 im Verfahren Au 5 K 12.119 ist, dass auch die ausdrücklich auf die Nutzungsuntersagung bezogene gegenüber der Klägerin erlassene Duldungsanordnung in Nr. 4 des Bescheides vom 2. Januar 2012/16. Januar 2012 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist.

  • VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.1131

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Wettannahmestelle für Sportwetten;

    Auszug aus VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234
    Mit Schreiben vom 13. Januar 2012, hat die ... GmbH beim Verwaltungsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen Au 5 K 12.1131 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2011 zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung für die beantragte Nutzungsänderung eines Ladens zu einer ... mit "MC-Tipp" vom 18. März 2011 zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag erneut zu verbescheiden.

    Das Gericht hat die Verfahren Au 5 K 11.822, Au 5 K 12.119, Au 5 K 12.234 und Au 5 K 12.1131 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden, die am 18. Oktober 2012 stattgefunden hat.

    Die Klage der ... GmbH im Verfahren Au 5 K 12.1131 hat das Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2012 abgewiesen.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten im Verfahren Au 5 K 12.234 sowie die beigezogenen Behördenakten und Gerichtsakten in den Verfahren Au 5 K 11.822, Au 5 K 12.119 und Au 5 K 12.1131 sowie die Niederschriften über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

  • VG Augsburg, 07.11.2011 - Au 5 S 11.1236

    Nutzungsuntersagung; Ungenehmigter Betrieb eines Wettbüros; Keine offensichtliche

    Auszug aus VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234
    Eine solche Situation kann z.B. bei einem häufigen Mieterwechsel in Betracht kommen, wenn dieser ein wirksames Vorgehen gegen den jeweiligen Mieter unverhältnismäßig erschwert oder gar unmöglich macht (vgl. VG Augsburg vom 7.11.2011 Az: Au 5 S 11.1236 - juris -, BayVGH vom 1.7.1986, BayVBl 1986, 625).

    Die erkennende Kammer hat auch bereits mehrfach entschieden, dass in solchen Fällen die Inanspruchnahme des Eigentümers als Adressat der Nutzungsuntersagung als einziges effektives Mittel der Gefahrenabwehr sach- und ermessensgerecht sein kann (vgl. VG Augsburg vom 7.11.2011 Az: Au 5 S 11.1236; VG Augsburg vom 31.5.2012 Az: Au 5 K 11.1025 - juris -).

  • VGH Bayern, 02.11.2011 - 2 CS 11.1558
    Auszug aus VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234
    Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für Überlegungen des Eigentümers, eine bestimmte Nutzung in Zukunft selbst auszuüben, verfehlt die ihm gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung für diese konkrete Nutzung die gegebene Sachlage und die aus ihr resultierenden Gefahren und ist deshalb sach- und rechtswidrig (vgl. hierzu BayVGH vom 2.11.2011, Az: 2 CS 11.1558).

    Das Verlangen, die Fremdnutzung aufzugeben, stellt sich deshalb zur Gefahrenabwehr als ungeeignetes Mittel und damit überflüssig sowie sachwidrig dar (vgl. BayVGH vom 2.11.2011, Az: 2 CS 11.1558, unter Hinweis auf Becker a.a.O., Art. 76 Rd.Nr. 295).

  • VG Augsburg, 16.03.2012 - Au 5 S 12.99

    Für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung gegen den

    Auszug aus VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234
    Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 hat Herr ... beim Verwaltungsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen Au 5 S 12.99 beantragt, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2012 wiederherzustellen.

    Das Verwaltungsgericht Augsburg hat auf den Antrag des Herrn ... hin mit Beschluss vom 16. März 2012, Az. Au 5 S 12.99, die aufschiebende Wirkung dessen Klage vom 24. Januar 2012, Az. Au 5 K 12.119, gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2012 bezüglich der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wiederhergestellt und bezüglich der Nr. 3 des Bescheides angeordnet.

  • VG Augsburg, 31.05.2012 - Au 5 K 11.1025

    Verpflichtungsklage auf Erteilung Baugenehmigung; Nutzungsänderung einer

    Auszug aus VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234
    Die erkennende Kammer hat auch bereits mehrfach entschieden, dass in solchen Fällen die Inanspruchnahme des Eigentümers als Adressat der Nutzungsuntersagung als einziges effektives Mittel der Gefahrenabwehr sach- und ermessensgerecht sein kann (vgl. VG Augsburg vom 7.11.2011 Az: Au 5 S 11.1236; VG Augsburg vom 31.5.2012 Az: Au 5 K 11.1025 - juris -).
  • BVerfG, 24.05.1983 - 2 BvR 546/83

    Verfassungsmäßigkeit des Berufungsausschlusses in Asylverfahren

    Auszug aus VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234
    Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt vor, wenn der Anlage wenigstens teilweise eine neue Zweckbestimmung gegeben wird und die Änderung baurechtlich relevant ist (vgl. BayVGH vom 18.5.1982 BayVBl 1983, 656).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87

    Gesamtschau bezüglich Gebäude und beabsichtigter Nutzung bei Nutzungsänderung

    Auszug aus VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234
    Der bauordnungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung stimmt mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB überein (vgl. BVerwG vom 11.11.1988 NVwZ-RR 1989, 340).
  • BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92

    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen

    Auszug aus VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234
    Bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Einheit ist dabei weniger auf das optische Erscheinungsbild abzustellen, als vielmehr darauf, ob zwischen den Vorhaben eine innere Betriebseinheit im Sinne einer betrieblichen Einheit besteht (vgl. BVerwG vom 29.10.1992 Az: 4 B 103/92-juris).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.234
    Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, weshalb es auch keiner weitergehenden Begründung bedarf (vgl. Becker in Simon/Busse, BayBO, Bd. I Rd.Nr. 310 zu Art. 76; BVerwG vom 5.7.1985 BVerwGE 72, 1/6; BVerwG vom 25.9.1982 BVerwGE 91, 82/90; BVerwG vom 16.6.1997 BVerwGE 105, 55; BayVGH vom 5.12.2005 Az: 1 B 03.2567).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2012 - 2 A 1969/11

    Aufnahme des Betriebs des Wettbüros in der genehmigten Sportsbar als

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.04.2011 - 8 B 10278/11

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung - Nutzung als Wettbüro

  • VGH Bayern, 05.12.2005 - 1 B 03.2567

    Nutzungsuntersagung eines Altenwohnheims - zur Frage der tatsächlichen Nutzung

  • VGH Bayern, 19.05.2011 - 2 B 11.353

    Nutzungsuntersagung; richtiger Adressat; Zwischenvermieter; Sofortvollzug;

  • VGH Bayern, 28.05.2001 - 1 ZB 01.664

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Wohnungsrecht - Wohnberechtigungsschein - Ausnahme - Nichteheliche

  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 22.83
  • VG Augsburg, 18.10.2012 - Au 5 K 12.119

    Wettannahmestätte für Sportwetten; genehmigungspflichtige Nutzungsänderung;

    Die ... GmbH hat mit Schreiben vom 17. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen Au 5 K 12.234 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 aufzuheben.

    Der von der ... GmbH am 17. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen Au 5 K 12.234 erhobenen Klage gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 16. Januar 2012 komme daher eine aufschiebende Wirkung zu.

    Das Gericht hat die Verfahren Au 5 K 11.822, Au 5 K 12.119, Au 5 K 12.234 und Au 5 K 12.1131 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden, die am 18. Oktober 2012 stattgefunden hat.

    In dem Klageverfahren Au 5 K 12.234 der ... GmbH hat das Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2012 die in diesem Klageverfahren streitgegenständlichen Nrn. 4 und 5 des Bescheides der Beklagten vom 2. Januar 2012/16. Januar 2012 aufgehoben.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten im Verfahren Au 5 K 12.119 sowie die beigezogenen Behördenakten und Gerichtsakten in den Verfahren Au 5 K 11.822, Au 5 K 12.234 und Au 5 K 12.1131 sowie die Niederschriften über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung gegenüber der ... GmbH erneut eine sofort vollziehbare Duldungsverpflichtung gegenüber dem derzeitigen Betreiber, der ... GmbH, erlassen muss - das Gericht hat im Klageverfahren der ... GmbH, Au 5 K 12.234, als Folge der im streitgegenständlichen Verfahren erfolgten Aufhebung der Nutzungsuntersagung gegenüber dem Eigentümer und Kläger auch die im selben Bescheid gegenüber der ... GmbH erlassene Duldungsverpflichtung, Nrn. 4 und 5 des Bescheides vom 2. Januar 2012/16. Januar 2012, aufgehoben, da diese ausdrücklich auf die gegenüber dem Eigentümer und Kläger ausgesprochene Nutzungsuntersagung Bezug nimmt - ist die Vollstreckung aus der bereits bestandskräftigen Nutzungsuntersagung gegenüber der Vermieterin, der ... GmbH, gegebenenfalls durch Androhung und Fälligstellung von Zwangsgeldern in entsprechender Höhe, geeignet, eine wirksame und schnelle Beseitigung der durch die ungenehmigte Nutzung ausgehenden Störung der Rechtsordnung für die Zukunft zu unterbinden.

  • VG Augsburg, 16.03.2012 - Au 5 S 12.99
    Die ... GmbH hat mit Schreiben vom 17. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen Au 5 K 12.234 gegen den Bescheid vom 16. Januar 2012 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten in den Verfahren Au 5 K 11.822, Au 5 K 12.119 und Au 5 K 12.234 Bezug genommen.

    Der von der ... GmbH am 17. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen Au 5 K 12.234 erhobenen Klage gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 16. Januar 2012 kommt daher eine aufschiebende Wirkung zu.

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